Wahlerwahrung Sozialhilfebehörde
Wahlerwahrung Sozialhilfebehörde
Das Ergebnis der Stillen Wahl der Sozialhilfebehörde wurde in der Oberbaselbieter Zeitung, am Gemeindeschaukasten
und im Internet in geeigneter Weise veröffentlicht. Die dreitägige Beschwerdefrist (§ 83 Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Rechte) ist unbenützt abgelaufen.
Gemäss § 15 des erwähnten Gesetzes stellt der Gemeinderat das Ergebnis verbindlich fest und hat die Wahl von
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